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Nachstehende Reisebedingungen sind Bestandteil
des Reisevertrags zwischen dem Reiseteilnehmer und DIE BRÜCKE.
Sie ergänzen die Vorschriften des Reisevertragsgesetzes
(§§ 651 a – k BGB Bundesgesetzblatt Teil 1/ 1979,
S. 509 ff) und der Informationsverordnung für Reiseveranstalter
und füllen diese aus. Die Geltung dieser Bedingungen wird
von dem Reiseteilnehmer durch Unterzeichnung der Reiseanmeldung
ausdrücklich bestätigt.
1. Anmeldung und Reisebestätigung
1.1. Mit der Anmeldung bietet die/der Reiseteilnehmer DIE
BRÜCKE
den Abschluss eines Reisevertrags auf der Grundlage der Reiseausschreibung
und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Dies muss auf dem
vorgesehenen Formular per Unterschrift geschehen. Der Reiseteilnehmer
kann das unterschriebene Anmeldeformular per E-Mail, per Fax
oder per Post an DIE BRÜCKE zurücksenden.
1.2. Der Anmeldende haftet gegenüber DIE BRÜCKE für
alle Verpflichtungen der mit angemeldetem Reiseteilnehmer aus
dem Reisevertrag, so weit er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3. Der Reisevertrag kommt durch die Buchungsbestätigung
von DIE BRÜCKE an die/den Reiseteilnehmer oder das diese/n
vertretende Reisebüro mit dem in der Bestätigung beschriebenen
Leistungsumfang zustande. Im Falle verbindlicher mündlicher
Buchungsbestätigung erhält der Reiseteilnehmer bei
oder unverzüglich nach Vertragsabschluss die schriftliche
Reisebestätigung ausgehändigt.
1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das DIE BRÜCKE
sich für die Dauer von 10 Tagen gebunden hält. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande,
wenn der Reiseteilnehmer innerhalb der 10 Tages - Frist dem Angebot
nicht widerspricht. Der Reiseteilnehmer kann auch durch vorbehaltlose
Anzahlung auf den Reisepreis oder durch Zahlung des Gesamtreisepreises
die Annahme erklären.
2. Bezahlung
2.1. Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung
in Höhe von 15 % des Reisepreises höchstens jedoch
350,- € pro Person zu leisten. Die Anzahlung wird auf
den Reisespreis angerechnet.
2.2. Die Restzahlung wird wie im Einzelfall vereinbart
fällig.
Ist keine Einzel-fallvereinbarung getroffen, wird die Restbezahlung
4 Wochen vor dem Reiseantritt gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines,
der der Vorschrift des § 651 k Abs. 3 BGB entspricht, fällig.
Gerät der Reiseteilnehmer mit der Anzahlung und/oder mit
der Restzahlung in Verzug, ist DIE BRÜCKE nach vorheriger
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Reisevertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
2.3. Die Reiseunterlagen werden dem Reiseteilnehmer nach
seiner Wahl unverzüglich nach Eingang der Restzahlung übermittelt.
Der Versand der Reiseunterlagen erfolgt aber auf eigene Kosten
und Risiko des Reiseteilnehmers.
3. Leistungen
3.1. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der
verbindlichen Leis-tungsbeschreibung (Prospekt/Katalog)
unter Berücksichtigung
der Landesüb-lichkeit sowie den Reiseunterlagen.
3.2. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte
Sonderwünsche
des Reiseteilnehmers sind in die Reiseanmeldung und insbesondere
in die Reisebestätigung aufzunehmen.
3.3. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften),
Reisebüros, Gruppen-auftraggeber, Gruppenverantwortliche
und sonstige Reisevermittler sind von DIE BRÜCKE nicht bevollmächtigt,
Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über
die Reiseausschreibungen oder die Buchungsbestätigung von
DIE BRÜCKE hinausgehen oder im Wiederspruch dazu stehen
oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abzuändern.
3.4. Informationen in Orts- und Hotelprospekten sind
für
DIE BRÜCKE nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden von
DIE BRÜCKE auf entsprechende Anfrage ausdrücklich schriftlich
bestätigt.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und die von DIE BRÜCKE nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, so
weit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
so weit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind.
4.2. DIE BRÜCKE ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer über
Leistungsände-rungen oder Abweichungen unverzüglich
in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls DIE BRÜCKE eine kostenlose
Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3. Im Fall einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn DIE BRÜCKE in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem
Angebot anzubieten.
4.4. DIE BRÜCKE behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestim Leistungen wie Flughafengebühren
oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurs entsprechend zu ändern.
4.5. eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4
Monaten liegen und die zur Erhöhung führenden Umständen
vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss
für DIE BRÜCKE nicht vorhersehbar waren.
4.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat DIE BRÜCKE den Reiseteilnehmer unverzüglich zu
informieren. Preisänderungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt
sind unwirksam. Bei Preiserhöhung von mehr als 5 % ist der
Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn DIE BRÜCKE in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus
ihrem Angebot anzubieten.
5. Rücktritt durch Reiseteilnehmer
5.1. Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn
von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei DIE BRÜCKE. Dem Reiseteilnehmer wird im eigenen Interesse
und aus Beweissicherungsgründen dringendst empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer
steht DIE BRÜCKE unter Berücksichtigung gewöhnlich
ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger
Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung
zu:
a) Bei Gruppenreisen, Kreuzfahrten und bei Reisen mit Nil-
und Stausee Kreuzfahrten (jeweils pro Person)
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises;
ab dem 59. Tag vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises;
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises;
ab dem 21. Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises;
ab dem 15. Tag vor Reisebeginn 95 % des Reisepreises;
ab dem 5. Tag vor Reisebeginn oder bei
Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises
b) Bei Charterflügen und Pauschalreisen (jeweils pro Person)
bis zum 70. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises;
ab dem 69. Tag vor Reisebeginn 45 % des Reisepreises;
ab dem 45.Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises;
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 85 % des Reisepreises;
ab dem 20. Tag vor Reisebeginn 95 % des Reisepreises;
ab dem 5. Tag vor Reisebeginn oder bei
Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises
6. Umbuchung
für Umbuchungen (Änderungen von Reisetermin, Reiseart,
Reiseziel, Abflugs- und/oder Ankunftsort, Unterkunft, Verpflegungsart)
seitens Reiseteilnehmer, die nach Vertragsschluss erfolgen, wird
bis 45 Tage vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von 95,- € pro
Person erhoben. Umbuchungswünsche , die später als
45 Tage vor Reisebeginn bei DIE BRÜCKE eingehen, können,
sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur
nach Rücktritt der/des Reiseteilnehmer vom Reisevertrag
zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5.2. und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Leistungen infolge
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht
in Anspruch, so besteht kein Anspruch von dem Reiseteilnehmer
auf anteilige Rückerstattung. DIE BRÜCKE wird sich
jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder
wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen. DIE BRÜCKE bezahlt an den Reiseteilnehmer
die ersparten Aufwendungen zurück sobald und so weit sie
von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an DIE
BRÜCKE zurückerstattet worden sind.
8. Rücktritt und Kündigung durch DIE BRÜCKE
DIE BRÜCKE kann den Reisevertrag fristlos kündigen,
wenn der Reiseteilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört,
so dass seine weitere Teilnahme für DIE BRÜCKE und/oder
die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch,
wenn der Reiseteilnehmer sich nicht an sachlich begründete
Hinweise hält. DIE BRÜCKE steht in diesem Falle der
Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en)
ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben
unberührt.
9. Mindestteilnehmerzahl
9.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog)
ausdrücklich
auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann DIE BRÜCKE
erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
und die Reise nicht durchgeführt wird.
9.2. DIE BRÜCKE wird dem Reiseteilnehmer die Erklärung
unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl
spätestens bis 2 Wochen vor Reise-beginn zugehen lassen.
9.3. Der Reiseteilnehmer kann die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise
verlangen, wenn DIE BRÜCKE
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.
9.4. Der Reiseteilnehmer hat sein Recht DIE
BRÜCKE gegenüber
unverzüglich nach Zugang der Erklärung DIE BRÜCKE
geltend zu machen.
9.5. Macht der Reiseteilnehmer nicht von
seinem Recht Gebrauch, so ist der von dem
Reiseteilnehmer
gezahlte
Betrag unverzüglich
zurückzuerstatten.
10. Kündigung infolge höherer Gewalt
10.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg,
innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der
Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien,
Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle,
berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften
zur Kündigung.
10.2. Im Falle der Kündigung kann DIE BRÜCKE für
erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471
des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung
verlangen.
10.3. DIE BRÜCKE ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst.
In jedem Fall hat DIE BRÜCKE die zur Durchführung der
Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
10.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese
im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte,
die übrigen Mehrkosten hat der Reiseteilnehmer zu tragen.
11. Haftung
11.1. DIE BRÜCKE haftet als Reiseveranstalter für
11.1.1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
11.1.2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der
Leistungsträger
1.1.3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
11.1.4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich
vereinbarten Reiseleistungen
11.1.5. DIE BRÜCKE haftet nicht bei Änderungen der
Flugzeiten, Verspätungen oder Ausfällen seitens des
Beförderungsunternehmens. Hier gelten die Bedingungen des
Beförderungsunternehmens. Bei Ausfall oder Überbuchung
eines Linienfluges behält DIE BRÜCKE sich das Recht,
einen Charterflug zu buchen, wo bei dem Reiseteilnehmers die
Preisdifferenz erstattet wird. Reiseteilnehmer, die im Zielgebiet
die Betreuung der örtlichen Vertretung nicht in Anspruch
nehmen, sind verpflichtet, sich spätestens zwei Tage vor
dem Rückflug/-fahrt über die genaue Abreisezeit zu
informieren.
12. Gewährleistung und Abhilfe
12.1. Sind die Reiseleistungen nicht
vertragsgemäß,
so kann der Reiseteilnehmer Abhilfe
verlangen, sofern diese nicht einen
unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht
in der Beseitigung des Reisemangels
bzw.
einer gleichwertigen Ersatzleistung.
12.2. Der Reiseteilnehmer kann eine
Herabsetzung des Reisepreises verlangen,
wenn er den
oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter
oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei DIE BRÜCKE
direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige
gegenüber DIE BRÜCKE unzumutbar machen. Unterlässt
der Reiseteilnehmer schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen
ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises
zu.
12.3. Ist die Reise mangelhaft und
leistet DIE BRÜCKE nicht
innerhalb der von dem Reiseteilnehmer bestimmten angemessenen
Frist Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer auch selbst Abhilfe
schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn DIE BRÜCKE die
Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers
die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
12.4. Wird die Reise durch einen
Mangel erheblich beeinträchtigt,
so kann der Reiseteilnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe
setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reiseteilnehmer
den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich,
wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die
sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers
gerecht fertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reiseteilnehmer
die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für DIE
BRÜCKE erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
12.5. Bei berechtigter Kündigung kann DIE BRÜCKE für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen
eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung
sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis
und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich
(vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt
nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen
für den Reiseteilnehmer kein Interesse haben. DIE BRÜCKE
hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge
der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung
vom Reisevertrag mit umfasst, so hat DIE BRÜCKE auch für
diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
12.6. Der Reiseteilnehmer kann unbeschadet
der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den DIE BRÜCKE
nicht zu vertreten hat.
13. Haftungsbeschränkung
13.1. Die vertragliche Haftung von
DIE BRÜCKE für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt.
a) soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers
weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit DIE BRÜCKE für einen dem Reiseteilnehmer
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
13.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger
zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen
oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach
denen ein
Anspruch auf Schadensersatz nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann, so kann sich DIE BRÜCKE
gegenüber dem Reiseteilnehmer auf diese Übereinkommen
und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
14. Mitwirkungspflicht des Reiseteilnehmers
Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet,
die ihm zumutbaren Schritte zu
unternehmen, um eventuelle
Schäden gering zu halten.
Die Ziffern 10 und 13 sind zu beachten.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
15.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher
Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat
der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber DIE BRÜCKE geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur
geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer eine genannte
Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
15.2. Ansprüche des Reiseteilnehmers wegen mangelhafter
Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der
Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten
nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
15.3. Macht der Reisende nach
vertraglich vorgesehenem Reiseende
Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung
solange gehemmt, bis DIE BRÜCKE die Ansprüche schriftlich
zurückweist.
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
16.1. DIE BRÜCKE informiert in der Reiseausschreibung über
die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland
gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche
Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse
(z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere
Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können
dabei nicht berücksichtigt werden, so weit sie DIE BRÜCKE
nicht ausdrücklich von dem Reiseteilnehmer mitgeteilt
worden sind.
16.2. DIE BRÜCKE wird dem vor Vertragsabschluss über
etwaige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen
vorstehenden Vorschriften informieren.
16.3. Soweit DIE BRÜCKE ihrer Hinweispflicht entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen
selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich DIE BRÜCKE
ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger
Visa, Bescheinigungen usw.
verpflichtet hat. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung
von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu Lasten von dem Reiseteilnehmer, ausgenommen,
wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation
von DIE BRÜCKE bedingt sind.
16.4. Wenn DIE BRÜCKE im Einzelfall die Beschaffung übernommen
hat, haftet sie auch dann nicht
für die rechtzeitige Erteilung
und den rechtzeitigen Zugang
solcher Unterlagen, es sei denn, dass DIE BRÜCKE die
Verzögerung zu vertreten hat.
16.5. Der Reiseteilnehmer sollte
sich über Infektions- und
Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig
informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.
Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern
und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
wird verwiesen.
17. Gerichtsstand
17.1. Der Reiseteilnehmer kann
DIE BRÜCKE nur beim Amtsgericht
in FREIBURG bzw. Landgericht in FREIBURG verklagen.
17.2. Für Klagen DIE BRÜCKE gegen den Reiseteilnehmer
ist der Wohnsitz des Reiseteilnehmers maßgeblich, es sei
denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet,
die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von DIE
BRÜCKE maßgeblich.
18. Unwirksamkeit von einzelnen
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen begründet grundsätzlich
nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrags im Übrigen.
Reisebedingungen - AGBs als PDF-Dokument 
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